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20.07.2010 | Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

Nicht in die Luft gegangen: Was Flugreisende tun können, die aufgrund von Streiks nicht starten

Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin weist darauf hin, dass Flugreisende, die von großen Verspätungen oder Annullierungen aufgrund von Streikmaßnahmen betroffen sind, am Flughafen ein Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen haben, gegebenenfalls sogar auf Erstattung der Übernachtungskosten.

Außerdem muss im Annullierungsfall eine anderweitige Beförderung oder alternativ die Erstattung der Ticketkosten angeboten werden. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden kann ein Fluggast ebenfalls die Erstattung der Ticketkosten verlangen, soweit die Reise nicht fortgesetzt wird.

Darüber hinaus steht Passagieren eine pauschale Entschädigung zu, die sich an der Entfernung orientiert. Aber Vorsicht: Ein Streik stellt einen "außergewöhnlichen Umstand" dar, den das Luftfahrtunternehmen auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden kann. Inwieweit im Einzelfall gleichwohl Ansprüche auf Ausgleichsleistungen entstanden sind, muss geprüft werden. "Auf jeden Fall sollten sich Verbraucher schriftlich bestätigen lassen, warum ihr Flugzeug nicht starten konnte", rät Francke. "Gegebenenfalls sollte man prüfen, ob andere Gesellschaften ins Zielgebiet geflogen sind."

Verbraucher können sich beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig über Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung beschweren. Als Aufsichtsbehörde kann das Amt gegenüber den Luftfahrtunternehmen Geldstrafen verhängen. Auf der Homepage http://www.lba.de finden sich entsprechende Formulare. Die Anschrift: Luftfahrt-Bundesamt, 38144 Braunschweig.

 

www.vz-berlin.de

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