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TIPPS AUS DEM PROGRAMM

 

27.12.2011 | Berlin

Kein Umtauschrecht nach Geschenkkauf

Kunden sind auf die Kulanz der Händler angewiesen, wenn sie Weihnachtsgeschenke aus dem Laden umtauschen oder zurückgeben wollen. Doch wie ist das mit Geschenken, die übers Internet bestellt worden sind?

Laut einer Umfrage für das Aktionshaus eBay werden in Deutschland Weihnachtsgeschenke im Wert von 707 Mio. Euro umgetauscht, weil sie nicht gefallen bzw. unbeliebt sind. Nur die Briten investieren noch eine Million mehr in „Schrott-Geschenke“.

Doch ein Recht auf Umtausch gibt es eigentlich nur, wenn ein Artikel fehlerhaft ist, sagt Nils Busch-Petersen vom Einzelhandelsverband Berlin. Aber der Berliner Einzelhandel ist in aller Regel sehr kulant – ein Gespräch mit dem Händler Ihres Vertrauens hilft. Er rät dazu, das Geschenk in Originalverpackung zurückzugeben und auch nicht gleich zwischen den Jahren umzutauschen. Wenn der Händler kulant ist, dann endet die Kulanz nicht am 31. Dezember.

Wurde das Geschenk etwa aber per Telefon, Fax, Brief oder über das Internet bestellt oder ersteigert, gebe es eine gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Das gelte auch für die meisten Haustürgeschäfte und für Ratenzahlungsverträge mit einem Gesamtwert von über 200 Euro. Die Frist von 14 Tagen beginne mit dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen mit der Bestellung.

Aber hierbei gibt es Ausnahmen bei bestimmten Produkten: Individuell Angefertigtes oder Verderbliches, entsiegelte CDs, DVDs und Videos sowie Pauschalreisen, Hotelbuchungen oder Veranstaltungstickets seien vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

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