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31.05.2010 | Berlin
Hintergrund: Neuwahl spätestens 30 Tage nach Rücktritt
Tritt ein Bundespräsident zurück oder stirbt er während der Amtszeit, ist das weitere Verfahren im Grundgesetz geregelt. Laut Artikel 57 übernimmt der Präsident des Bundesrates vorübergehend die Amtsgeschäfte. Für die Neuwahl des Staatsoberhauptes muss die Bundesversammlung nach Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 spätestens 30 Tage nach dem Rücktritt einberufen werden.
Der Schritt von Horst Köhler, der erst am 23. Mai 2009 wiedergewählt worden war, ist in dieser Art und Weise bislang einmalig. Bundespräsident Heinrich Lübke (1959-1969) legte sein Amt zwar auch vorzeitig nieder, aber erst zehn Wochen bevor seine Amtszeit ohnehin zu Ende gewesen wäre. Gründe waren eine Kampagne gegen Lübke und seine angeschlagene Gesundheit.

Laut Verfassung ist ein Sturz des Staatsoberhauptes aus politischen Motiven nicht möglich. Anders als der Bundeskanzler kann er etwa nicht durch ein Misstrauensvotum zum Rückzug gezwungen werden. Bundestag und Bundesrat können ihn lediglich wegen «vorsätzlicher Verletzung» des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Für diesen Beschluss müssen sich in beiden Kammern zwei Drittel der Mitglieder aussprechen.
Falls die Karlsruher Richter das Staatsoberhaupt für schuldig erklären, «so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären», heißt es in Artikel 61. Durch eine einstweilige Anordnung kann das Gericht dann nach der Anklageerhebung bestimmen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.




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