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DEUTSCHLAND/WELT

 

15.07.2009

» Einheitliche Fahrgastrechte - Fragen & Antworten «

Ratgeber Bahnrechte
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Berlin, 15. Juli 2009

Einheitliche Rechte für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Am 29. Juli 2009 treten in Deutschland neue Fahrgastrechte in Kraft. Erstmals regelt dann ein bundesweites Gesetz die Entschädigungsansprüche von Bahnreisenden in Verspätungsfällen – unabhängig vom genutzten Eisenbahnunternehmen.

Die Gesetzesinitiative des Bundes geht auf die EG-Verordnung 1371/2007 zurück, in der die neuen Regelungen der Fahrgastrechte EU-weit verbindlich definiert wurden.

 

Neues Fahrgastrechte-Gesetz in Deutschland ab 29. Juli 2009

2007 schuf die Europäische Union mit der EG-Verordnung 1371/2007 eine neue Grundlage für Fahrgastrechte. Die Verordnung wurde im Dezember 2007 verabschiedet und tritt europaweit am 3. Dezember 2009 in Kraft. Sie gilt ab dann in der gesamten Europäischen Union.

Am 15. Mai 2009 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums verabschiedet, der die Anwendung der Fahrgastrechte laut EG-Verordnung 1371/2007 noch im Sommer 2009 ermöglicht.

Die neuen Regelungen:


1. Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Alternativ kann die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt – auch mit veränderter Streckenführung – unternommen werden.

 

2. Kommt es zu 60 bis119 Minuten Ankunftsverspätung, haben die Fahrgäste Anspruch auf Rückzahlung von 25 Prozent des Fahrpreisesfür die einfache Fahrt. Ab 120 Minuten Verspätung steigt dieEntschädigungssumme auf 50 Prozent des Fahrpreises. Für Inhaber von Zeitkarten gibt es eine separate Regelung mit pauschalen Entschädigungsbeträgen pro Verspätung. Entschädigungen von wenigerals 4 Euro werden wegen des zu hohen Verwaltungsaufwands nicht ausgezahlt.

Die Haftung gilt für die gesamte Reisekette im Eisenbahnverkehr, von der SBahn bis zum ICE, gemäß der benutzten Fahrkarte. Darüber hinaus gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

 

  1. Der Fahrgast kann bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten seine Reise mit einem anderen, auch höherwertigen Zug antreten beziehungsweise fortsetzen. Davon ausgenommen sind Züge mit Reservierungspflicht wie zum Beispiel die ICE-Sprinter- oder CityNightLine-Verbindungen. Für den gegebenenfalls höherwertigen Zug muss der Reisende zunächst eine gültige Fahrkarte erwerben. Die entstehenden Kosten bekommt er anschließend erstattet.
  2. Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten auf einer Verbindung, die planmäßig zwischen 0.00 und 5.00 Uhr am Zielortankommt, hat der Fahrgast das Recht, andere Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi zu seinem Reiseziel zu benutzen, wenn dasVerkehrsunternehmen keine Alternativbeförderung anbietet. Die Kosten hierfür bekommt der Reisende bis 80 Euro ersetzt. Gleiches gilt bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages, wenn der Reisende seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels bis 24.00 Uhr nicht mehr erreicht.


Die Entschädigungsregelungen gelten, soweit die Verspätung von den Bahngesellschaften verschuldet wurde. Die Fahrgäste können bei ihrer Entschädigung zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Betrages wählen.

Wege zur Entschädigung

Der Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundes- eigenen Eisenbahnen in Deutschland (TBNE) hat gemeinsam mit der DB ein neues Fahrgastrechte-Formular entwickelt, das Verspätungen entlang der gesamten Reisekette – im Nah- und im Fernverkehr – berücksichtigt. Damit ist erstmals eine Plattform geschaffen worden, um Entschädigungsansprüche unternehmensübergreifend und kundenfreundlich zu regeln. Es steht allen Bahnen in Deutschland offen, an diesem Verfahren teilzunehmen. Somit können Kunden, unabhängig davon, ob sie mit der DB oder einem anderen Eisenbahnunternehmen gefahren sind, ihre Ansprüche mit einem einzigen Formular geltend machen – ohne sich an die verschiedenen Verkehrsunternehmen einzeln wenden zu müssen.

Entstehen Entschädigungsansprüche aufgrund von Verspätungen, ergeben sich für den Fahrgast die folgenden Möglichkeiten:

  1. Der Fahrgast erhält das Formular zusammen mit einer Bestätigung seiner Verspätung bereits im mindestens 60 Minuten verspäteten Zug.
  2. Falls der Fahrgast im Zug kein Formular erhält – beispielsweise weil die Verspätung nicht den Zug, sondern die von ihm benutzte Umsteigeverbindung betrifft –, kann er sich das Formular am DB Service Point abholen. Bis fünf Tage nach dem Reisetag ist die schriftliche Bestätigung der Verspätung durch die Mitarbeiter am DB Service Point möglich, wenn die Daten dort vorliegen.
  3. Das Fahrgastrechte-Formular ist auch in DB-Reisezentren und den Fahrkartenverkaufsstellen der teilnehmenden Bahnen erhältlich – dort kann allerdings keine Verspätungsbestätigung ausgestellt werden.
  4. Der Fahrgast kann sich das Formular im Internet unter www.bahn.de/fahrgastrechte oder www.fahrgastrechte.info herunterladen.

Mit dem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular und der Verspätungsbestätigung kann der Fahrgast sich die Entschädigung gegen Abgabe der Originalfahrkarte (ausgenommen Zeitkarten) direkt im personenbedienten Verkauf abholen. Sollte der Fahrgast keine Bestätigung seiner Verspätung erhalten haben oder nur eine Kopie seiner Fahrkarte einreichen wollen, kann er die Entschädigung schriftlich beim Servicecenter Fahrgastrechte beantragen.

Das Servicecenter Fahrgastrechte wird von den teilnehmenden Eisenbahnunternehmen mit der Bearbeitung der Verspätungsfälle ihrer Kunden beauftragt.

Darüber hinaus hat der Fahrgast zusätzlich die Möglichkeit, mit einem formlosen Brief seine Ansprüche beim Servicecenter Fahrgastrechte geltend zu machen.

Erreichbar ist das neue Servicecenter Fahrgastrechte postalisch unter der Adresse Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, sowie telefonisch unter der Nummer 0180 5 20 21 78. Zusätzliche Informationen zu den neuen Fahrgastrechten sind zudem ab dem 29. Juli unter der TBNE-Seite www.fahrgastrechte.info sowie unter www.bahn.de/fahrgastrechte abrufbar.

Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr

Zusätzlich hat die DB im Juli 2009 die Gründung eines Trägervereins für eine bundesweite Schlichtungsstelle initiiert. Sie soll verkehrsträgerübergreifend für alle Verkehrsunternehmen in Deutschland tätig sein. Die Wahrung der Kundeninteressen gewährleistet ein Beirat, in dem Vertreter von Verbraucherund Fahrgastinteressen gemeinsam mit den Vertretern der Verkehrsunternehmen die Arbeit der Schlichtungsstelle überwachen. Die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle wird durch die Satzung garantiert. Die Schlichtungsstelle finanziert sich aus Eigenmitteln der beteiligten Verkehrsunternehmen und belastet damit nicht die öffentliche Hand.

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