• PROGRAMM
  • AKTUELL
  • MEDIATHEK
  • MUSIK
  • SERVICE
  • BERLIN
  • KONTAKT

Anmelden

  • Berlin

  • Deutschland/Welt

  • Sport

  • Polizei Aktuell

  • Rückrufaktionen

  • Jochens Hertha-Tipp

  • BER Aktuell

  • Berlinale

  • Jahresrückblick 2011

  • FIFA Frauen-WM 2011

  • Startseite
  • Aktuell
  • Deutschland/Welt
  • Werbeanrufe

DEUTSCHLAND/WELT

 

04.08.2009

04.08.2009 | Berlin (dpa)

Bis zu 50 000 Euro Strafe für Werbeanrufe

 

Mehr Schutz vor Telefonwerbung, eine bessere Beratung von Anlegern und strengere Regeln für Managergehälter - in dieser Woche treten gleich mehrere Gesetze in Kraft, die Bundestag und Bundesrat in den vergangenen Monaten beschlossen hatten.

 

Im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die ab einem bestimmten Termin gelten, war hier festgelegt worden, dass die Gesetze «am Tag nach der Verkündung» in Kraft treten. Entscheidend hierfür ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

So gilt von diesem Dienstag an ein neues Gesetz gegen lästige Telefonwerbung. Bei unerwünschten Werbeanrufen drohen künftig Bußgelder von bis zu 50 000 Euro. Callcenter dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, und Verbraucher können leichter aus telefonisch abgeschlossenen Verträgen wieder aussteigen. Ebenfalls am Dienstag tritt ein neues Anti-Terror-Gesetz in Kraft, das die Ausbildung in sogenannten Terrorcamps unter Strafe stellt. Darüber hinaus werden Absprachen in Strafprozessen - sogenannte Deals - auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

 

 

Von Mittwoch an gilt dann ein verbesserter Anlegerschutz. Bankberater müssen ihre Kundengespräche in Zukunft umfassend protokollieren, damit Anleger eine falsche oder schlechte Beratung leichter nachweisen können. Zudem werden die Verjährungsfristen bei Schadenersatzansprüchen verlängert. Gleichzeitig treten schärfere Regeln für Manager in Kraft, mit denen überzogenen Bonuszahlungen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Zudem müssen die Manager bei eventuellen Fehlern für einen Teil des Schadens aufkommen.

PRESSEINFORMATION


Verbesserter Verbraucherschutz gegen belästigende Telefonwerbung / Am 4. August treten Neuregelungen in Kraft

Schon seit Jahrzehnten hat die Rechtsprechung unerwünschte Telefonwerbung als unlauter bezeichnet, denn sie beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre von Verbrauchern. Im Juli 2004 endlich wurde die Telefonwerbung bei Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Dennoch hat die Anzahl der Beschwerden nicht ab-, sondern ganz erheblich zugenommen. Immer häufiger beschweren sich die Verbraucher nicht nur über die Belästigungen, sondern über untergeschobene Verträge und seit circa 1 Jahr zunehmend über unberechtigte Zugriffe auf ihre Konten.

Die seit heute geltenden Neuregelungen bringen einige wichtige Verbesserungen:

  1. Verbraucher müssen die Einwilligung vorher ausdrücklich erteilen.
  2. Für Werbeanrufe ohne die erforderliche Einwilligung können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
  3. Werbung treibende Unternehmen dürfen bei Werbeanrufen die Rufnummer nicht unterdrücken.
  4. Die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden:
  5. Für telefonisch geschlossene Verträge über Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte steht Verbrauchern jetzt auch ein Widerrufsrecht zu:
  6. Gleiches gilt für telefonisch geschlossene Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen.
  7. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungsverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr, wenn mit der Dienstleistung auf Kundenwunsch begonnen wurde,sondern nur dann, wenn der Vertrag auf Wunsch des Kunden von beiden Seitenvollständig erfüllt worden ist.
  8. Soll bei bestehenden Verträgen für Telekommunikationsdienstleistungen, Strom oder Gas ein Anbieterwechsel stattfinden, so muss die Kündigung des Verbrauchers oderdessen Vollmacht dazu dem bisherigen Anbieter in Textform (Brief, Fax oder E-Mail)vorliegen.


Für die Verhängung der oben unter 3. und 4. genannten Bußgelder ist die Bundesnetzagentur zuständig. Die Verbraucherzentralen gehen darüber hinaus im Wege der Verbandsklage (Abmahnung und Unterlassungsklage) gegen die werbenden Unternehmen vor. Schicken Sie daher Mitteilungen über Werbeanrufe mit einer Erklärung, dass Sie dem Anrufer zuvor den Werbeanruf nicht ausdrücklich gestattet hatten, an:

 

Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin
www.verbraucherzentrale-berlin.de
Berlin , den 4 . August 2009

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Schütt 13, 67433 Neustadt
Fax: 06321-93 41 11
Telefon: 0291/99 55-206
E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

und an die

Verbraucherzentrale Berlin e.V.
Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin
Fax: 030/211 72 01
E-Mail: telefonwerbung@vz-bln.de

 

In der Verbraucherzentrale und unter www.verbraucherzentrale-berlin.de ist ein Merkblatt erhältlich mit Ratschlägen zur Verhinderung von belästigender Telefonwerbung und mit Empfehlungen zum Verhalten bei Werbeanrufen.

Berliner Verbraucher können ab sofort bei allen Firmenkontakten, bei denen sie die Angabe ihrer privaten Telefonnummer nicht für erforderlich und sinnvoll halten – wie beispielsweise bei Gewinnspielen – die Nummer

030/213 15 91

 

als ihre eigene angeben. Dort gilt das Motto „Kein Abschluss unter dieser Nummer“.

Kommentare

Mediathek
  • Impressum
  • AGB
  • Werbung
  • Newsletter
  • Kontakt
  • Linktipps
  • Datenschutz
  • Sitemap