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DEUTSCHLAND/WELT

 

01.12.2009 | Karlsruhe (dpa)

Verkaufsoffene Sonntage nur ausnahmsweise zulässig

 

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind in Deutschland nur in Ausnahmefällen zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die großzügigen Regeln zur Ladenöffnung im Land Berlin teilweise für verfassungswidrig erklärt.

 

Die Freigabe aller vier Adventssonntage in der Bundeshauptstadt verstößt gegen den besonderen Sonntagsschutz im Grundgesetz, befand das Gericht am Dienstag in Karlsruhe. «Gesetzliche Schutzkonzepte müssen erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben», sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und des Erzbistums Berlin teilweise statt. Bis zum Jahresende dürfen die Berliner Läden allerdings noch am Sonntagsverkauf festhalten.

 

Die beiden großen Kirchen begrüßten das Urteil. «Mit dem Sonntagsschutz wird eine wichtige soziale Institution gewahrt, die kulturelle Qualität des Zusammenlebens und der Raum für die Freiheit der Religionsausübung, hieß es in einer gemeinsamen Erklärung der Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Landesbischöfin Margot Käßmann, und des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch. Das Land Berlin will nun zügig ein neues Ladenöffnungsgesetz verabschieden.

 

Nach den Worten des Ersten Senats folgt der Sonntagsschutz aus dem sogenannten Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen worden war. «Grundsätzlich hat die typische werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen», heißt es in dem Grundsatzurteil. Ausnahmen seien nur zugunsten mindestens gleichwertiger Rechtsgüter zulässig. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Einzelhandels und ein alltägliches «Shopping-Interesse» der Käufer reichten dafür nicht aus.

Nach dem seit November 2006 geltenden Ladenöffnungsgesetz - dem bundesweit liberalsten - dürfen die Geschäfte in der Bundeshauptstadt an bis zu zehn Sonntagen jährlich öffnen. An vier Sonntagen darf der Senat den Verkauf «im öffentlichen Interesse» freigeben. Diese Regelung billigte das Gericht mit der Einschränkung, die Öffnung auf die Zeit zwischen 13 und 20 Uhr zu begrenzen. Darüber hinaus dürfen Berliner Geschäfte an zwei weiteren Sonntagen etwa bei Firmenjubiläen oder Straßenfesten ihre Waren verkaufen. (Az: 1 BvR 28/07 u. 2858/07 vom 1. Dezember 2009)

 

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken nannte das Urteil ein deutliches Zeichen «gegen die totale Ökonomisierung» der Gesellschaft. Die Gewerkschaft Verdi bezeichnete den Richterspruch als eine gute Nachricht für Millionen Beschäftigte. Arbeitnehmer könnten in Zukunft den Sonntag mit ihren Familien genießen und würden dadurch entlastet, meinte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Margret Mönig-Raane. Ruhepausen seien «ein elementarer Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens».

 

Der Einzelhandel sieht jedoch nach wie vor großen Spielraum für verkaufsoffene Sonntag. «Selbst die Öffnung an Adventssonntagen bleibt möglich, es dürfen nur nicht vier hintereinander sein», sagte der Mainzer Professor Friedhelm Hufen, der den Hauptverband des Deutschen Einzelhandels juristisch vertreten hatte. Insbesondere in Metropolen wie Berlin seien Sonntagsöffnungen auch wichtig, betonte Hauptgeschäftsführer Stefan Genth, im ZDF. Die Vizepräsidentin des Berliner Abgeordnetenhauses, Karin Seidel-Kalmutzki (SPD), zeigte sich erleichtert, dass in diesem Jahr die Geschäfte an den vier Adventssonntagen noch geöffnet haben dürfen.

Die Einwände der Karlsruher Richter richten sich vor allem gegen eine flächendeckende Ladenöffnung an mehreren Sonntagen hintereinander. Die Freigabe eines geschlossenen Zeitblocks von etwa einem Zwölftel des Jahres sei nicht mit dem Schutz der Sonntagsruhe vereinbar. Neben Berlin sehen auch die Ladenschlussgesetze von Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt keinen besonderen Schutz für die Adventssonntage vor.

 

Dem Urteil zufolge ist der Sonntag nicht allein mit Blick auf die Religionsfreiheit geschützt. Der Sonntag als grundsätzlicher Tag der Arbeitsruhe sei eine wesentliche Grundlage dafür, dass die Menschen sich erholen und ihr soziales Zusammenleben organisieren könnten. «Die Sonn- und Feiertagsruhe kommt etwa dem Schutz von Ehe und Familie ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung er Gesundheit», so das Gericht.

 

Umstritten war im Ersten Senat, ob die Kirchen aus eigenem Recht den Sonntagsschutz überhaupt einklagen können. Drei der acht Richter stimmten dagegen, weil sie den Sonntagsschutz nur als «objektiv-rechtliche» Pflicht ansahen.

01.12.2009 | Karlsruhe (dpa)

Hintergrund: Arbeitsruhe und seelische Erhebung

Der sogenannte Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen wurde, ist letztlich die Folge eines jahrzehntelangen Kampfes der Kirchen, aber auch der Sozialdemokraten um eine besondere Gewährleistun der Arbeitsruhe am Sonntag. Sein Wortlaut:
«Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.»

 

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Analyse: Berliner Senat erneut richterlich abgewatscht | Reaktionen zum Urteil zur Sonntagsöffnung | Analyse: «Advents-Urteil» schützt Sonntage

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