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  • Sterbehilfe erleichtert

DEUTSCHLAND/WELT

 

25.06.2010 | Karlsruhe

Prozess um Sterbehilfe: Freispruch für Rechtsanwalt

Mit einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Nach dem am Freitag verkündeten Urteil kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend.

Der BGH sprach damit einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt frei. Er hatte seiner Mandantin geraten, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden, über den ihre seit Jahren im Wachkoma liegende Mutter versorgt wurde. Das Gericht entsprach damit den Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft, die beide Freispruch gefordert hatten. Das Landgericht Fulda hatte den Anwalt wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der inzwischen verstorbenen Patientin war nach der Tat ein neuer Schlauch gelegt worden, so dass sie zunächst überlebte.

 

Quelle: dpa
25.06.2010 | Hamburg

Hintergrund: Sterbehilfe zwischen Verbot und Selbstbestimmung

Die Sterbehilfe liegt im problematischen Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Verbot und Selbstbestimmung, zwischen medizinischer Hilfe und Menschenwürde.

AKTIVE STERBEHILFE ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Das Recht grenzt dabei aktives Tun vom bloßen Unterlassen ab.

PASSIVE STERBEHILFE
nennt man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Abbruch dem mutmaßlichen oder in einer Patientenverfügung erklärten Willen entspricht. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden. Patientenverfügungen treffen Menschen für die Fälle, in denen es ihnen nicht mehr möglich ist, Wünsche für eine Behandlung zu äußern. Sie können zum Beispiel vorbeugend untersagen, künstliche Ernährung oder Beatmung
weiterzuführen.

INDIREKTE STERBEHILFE ist die Verabreichung starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe auch das Leben verkürzen können. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht, weil damit ein Tod in Würde ermöglicht wird.

BEIHILFE ZUM SUIZID ist grundsätzlich nicht strafbar. Damit ist es erlaubt, einem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre ein anwesender Sterbehelfer zur Rettung des Patienten verpflichtet. Er würde sich also wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, wenn er keinen Notarzt ruft, sobald der Patient die tödliche Dosis eingenommen hat.

Quelle: dpa


Justizministerium zu Patientenverfügung... »
Hospiz Stiftung zu Patientenverfügung... »
Bundesärztekammer zu Sterbebegleitung... »

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