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  • Pünktliche Mietzahlungen

DEUTSCHLAND/WELT

 

12.07.2010 | Karlsruhe

BGH entscheidet über Pünktlichkeit von Mietzahlungen

Ist der Samstag auch für Banken ein Werktag? Müssen Mieter ihn also mit einrechnen, wenn sie ihre Miete pünktlich überweisen wollen? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet am Dienstag (13. Juli/14.00 Uhr) über diese Fragen.

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Zwei Vermieter aus Berlin kündigten ihren Mietern fristlos und klagten später, weil das Geld mehrmals erst später bei ihnen einging - teilweise erst am fünften Tag des Monats. Vor den aus ihrer Sicht verspäteten Mieteingängen lag jedoch jeweils ein Wochenende.

Das Landgericht in Berlin entschied in beiden Fällen: Der Samstag sei beim Zahlungsverkehr nicht als Werktag zu sehen, weil Banken an diesem Tag nicht arbeiteten. Deshalb würden auch Überweisungen, die der übliche Zahlungsweg für die Miete seien, an diesem Tag nicht bearbeitet. Sei die Miete etwa an einem Dienstag, dem 5., eingegangen, sei sie noch rechtzeitig am dritten Werktag erfolgt.

Im ersten Fall vertrat das Berliner Landgericht am 12. Mai 2009 die Auffassung, die unpünktlichen Mietzahlungen könnten im konkreten Fall weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch im zweiten Fall urteilte das Landgericht am 11. September 2009, die Kündigung sei nach dem BGB nicht begründet. Der Mieter habe die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nicht verletzt, seine Zahlung sei nicht verspätet.

Viele Mieter lassen ihre Mietzahlungen per Dauerauftrag abbuchen. Haben sie als Abbuchungstag etwa den 1. eines Monats angegeben, und fällt dieser auf einen Samstag, kann es dazu kommen, dass das Geld erst am 4. oder 5. auf dem Konto des Vermieters ist.

Quelle: dpa

www.bundesgerichtshof.de

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