DEUTSCHLAND/WELT

05.05.2011 | Berlin
Kritik an Karlsruher Urteil zur Sicherungsverwahrung
Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Wolfgang Bosbach (CDU), hat das weitreichende Karlsruher Urteil zur Sicherungsverwahrung als «problematisch» kritisiert.
Er sagte dem «Hamburger Abendblatt»: «Es bedeutet ja nicht nur viel Arbeit für den Gesetzgeber, der das gesamte Regelwerk überarbeiten muss, sondern vor allem eine enorme Belastung für die Polizeibehörden.»
Die Rund-um-die-Uhr-Überwachung eines einzigen freigelassenen, aber weiterhin gefährlichen Straftäters benötige 20 bis 25 Polizeibeamte, betonte Bosbach. «Auch auf die Gerichte und Gutachter wird viel Arbeit zukommen», sagte der CDU-Politiker. Sie müssten künftig in jedem Einzelfall noch mal prüfen, ob ein Straftäter nur weiterhin gefährlich oder - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - hochgefährlich und psychisch gestört ist. «Wie man diese Unterscheidung künftig ziehen soll, ist mir unklar», sagte Bosbach.

Die Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Straftäter muss nach Karlsruher Vorgaben völlig neu geregelt werden. Das Verfassungsgericht erklärte am Mittwoch sämtliche Regelungen über die gerade erst reformierte Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Damit kommen die Verbrecher nicht sofort frei. Für die Neuregelung setzten die Richter dem Gesetzgeber eine Frist von zwei Jahren. Solange dürfen gefährliche Gewalt- und Sexualtäter nach Verbüßung ihrer Strafe unter strengen Voraussetzungen eingesperrt bleiben.
Der Chef der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bernhard Witthaut, befürchtet eine weitere Verschärfung des Personalproblems wegen des Verfassungsgerichtsurteils. Er sagte am Donnerstag im Bayerischen Rundfunk (Bayern2), erfahrungsgemäß seien 24 bis 26 Beamten nötig, um einen entlassenen Schwerstkriminellen rund um die Uhr zu bewachen. Ihm lägen Studien vor, in denen die Kosten dafür pro Monat auf eine Million Euro geschätzt würden.

«Die Belastbarkeit der deutschen Polizei ist längst an ihre Grenze geraten», so Witthaut. «Dies ist eine weitere zusätzliche Belastung, die uns noch mal ganz massiv fordern wird.» Er mahnte eine länderübergreifende Anstrengung an, um passende Unterbringungs- und Therapieeinrichtungen für die betroffenen Personen zu schaffen - «wo man dann diese Leute auch behandeln kann, wo man sie auch betreuen kann, und wo man sie dann natürlich auch vor sich selbst schützen kann, aber auch (... die Bevölkerung davor schützen kann».
Auch Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) kritisierte das Karlsruher Urteil, da es Freiheitsrechte des Täters vor den Schutz der Bevölkerung stelle. «Ich bin enttäuscht», sagte die Politikerin der «Augsburger Allgemeinen» (Donnerstag). «Das ist schon eine deutliche Änderung in der Rechtsprechung.» Das Verfassungsgericht habe bisher den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Priorität gegeben, «jetzt stärkt es das Freiheitsrecht des Täters».
Merk forderte mit Blick auf die notwendige Gesetzesnovelle Mitspracherecht der Länder: «Die Neuregelung im Bundesgesetz sollte jedoch im Benehmen mit den Bundesländern erfolgen.»
Quelle: dpa
04.05.2011 | Karlsruhe
Hintergrund: Die unterschiedlichen Fallgruppen
Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung von Straftätern für verfassungswidrig erklärt. Dabei sind allerdings verschiedene Gruppen von Verwahrten zu unterscheiden.

RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG der Sicherungsverwahrung: Hier handelt es sich um «Altfälle». Bei ihrer Verurteilung galt für die Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von zehn Jahren. Diese Frist wurde rückwirkend aufgehoben. Hiervon sind etwa 80 Menschen betroffen. In solchen Fällen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt.
NACHTRÄGLICHE ANORDNUNG der Sicherungsverwahrung: In diesen Fällen wurde die Verwahrung erst angeordnet, als der Betroffene schon im Gefängnis saß - obwohl bei der Verurteilung davon noch nicht die Rede war. Seit Anfang des Jahres ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum größten Teil abgeschafft worden. Derzeit sitzen nach Schätzungen mindestens 20 Täter in nachträglicher Sicherungsverwahrung.

Bei diesen beiden Fallgruppen ist eine weitere Unterbringung künftig nur erlaubt, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht. Das müssen die Gerichte spätestens BIS ENDE DIESES JAHRES prüfen - ansonsten müssen die Betroffenen freigelassen werden.
In allen anderen Fällen wird die SICHERUNGSVERWAHRUNG GLEICHZEITIG MIT DEM URTEIL angeordnet. Auch diese Regelungen sind nach der neuen Entscheidung verfassungswidrig. Hier aber gibt das Gericht dem Gesetzgeber ZWEI JAHRE ZEIT für eine Neuregelung. Bis dahin dürfen die Betroffenen nur in Verwahrung gehalten werden, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. Auch nach bisherigem Recht war mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Verwahrung erforderlich.




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