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SPORT

 

24.03.2010 | Frankfurt/Main (dpa)

50 000 Euro Strafe für Hertha BSC: Teilausschluss der Fans

Hertha BSC ist bei der Strafe für die Fan-Randale vom 13. März mit einem blauen Auge davongekommen. Der Berliner Bundesligist wurde am Mittwoch vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) dazu verurteilt, die Partie am 10. April gegen den VfB Stuttgart vor nur maximal 25 000 Hertha-Fans auszutragen und die Ostkurve leer zu lassen. Zudem setzte es eine Geldstrafe in Höhe von 50 000 Euro. «Dass wir nur einen Teilausschluss des Publikums verfügt haben, hat nichts damit zu tun, dass wir Wildwest-Szenen akzeptieren», sagte Hans E. Lorenz als Vorsitzender des dreiköpfigen Gremiums. «Es handelte sich aber nicht um eine geplante Aktion, die der Verein hätte vorhersehen oder vermeiden können.»

Lorenz erklärte, dass Hertha damit einen finanziellen Schaden von etwa 500 000 Euro erleidet: «Ein härteres Urteil vom Sportgericht hat es noch nicht gegeben.» Er begründete sein Urteil mit unsportlichem Verhalten der Anhänger in Tateinheit mit einem nicht ausreichenden Ordnungsdienst. Der DFB-Kontrollausschuss ermittelt aber auch gegen Torhüter Raphael Schäfer vom 1. FC Nürnberg, der die Fans im Berliner Olympiastadion mit obszönen Gesten provoziert haben soll. Rund 150 Chaoten aus dem Berliner Fanblock hatten nach der 1:2-Niederlage Herthas gegen den «Club» den Innenraum gestürmt und Sachbeschädigungen angerichtet.

Unberührt von der Teilsperrung für das Spiel gegen den VfB bleibt das Kontingent für die Gäste-Fans von etwa 7500 Tickets. Für die Begegnung verordnete der DFB zudem strenge Auflagen: Die 6600 Dauerkartenbesitzer der Ostkurve, von der die Randale ausgegangen war, müssen zu Hause bleiben. Der Kartenvorverkauf muss von Hertha sofort gestoppt werden und die Stuttgarter sollen nur personalisierte Tickets verkaufen.

«Es war ein Vorfall in einer Qualität, wie wir es in unseren Stadien nicht kennen. Man muss aber das Verhalten des Vereins berücksichtigen, die den Vorfall in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen», sagte Norbert Weise, der stellvertretende Vorsitzende des Kontrollausschusses, als DFB-Ankläger. Hertha habe große Anstrengungen gemacht, die Sicherheit zu gewährleisten, aber nicht vorhergesehen, «dass die Heimfans die Problemfans waren». Strafmildernd für Hertha BSC wirkte sich aus, dass der Club in den beiden vergangenen Spielzeiten nur jeweils einmal durch Fehlverhalten seiner Anhänger auffällig geworden war. «Das ist im Liga-Vergleich wenig», sagte Lorenz. Deshalb rückte der Kontrollausschuss auch davon ab, ein «Geisterspiel» zu fordern.

«Wir bedauern den Vorfall auf das Äußerste», sagte Hertha-Geschäftsführer Ingo Schiller nach der zweistündigen Verhandlung und 70-minütigen Beratung des Gericht und der Parteien. Er verwies darauf, dass sein Verein den Ordnungsdienst für das so wichtige Spiel im Abstiegskampf von 600 auf 800 Kräfte verstärkt und extra auch eine Sicherheitsbesprechung vorher durchgeführt habe. «Es ist keine einzige Person zu Schaden gekommen. Der Sachschaden hielt sich in Grenzen», sagte Schiller, musste aber auf Nachfrage von Weise  einräumen, dass es bei der Räumung der Ränge vier leicht verletzte Polizisten gegeben hat. Den Ordnern im Olympiastadion, so die Erkenntnis von Richter Lorenz, sei kein Vorwurf zu machen.

«Das war der gefühlte Abstieg», beschrieb Herthas Rechtsbeistand und Ex-Profi Dirk Greiser die Momente, bevor die Lage eskalierte: Die Mannschaft von Trainer Friedhelm Funkel hatte in der Nachspielzeit das Gegentor zum 1:2 kassiert. Greiser sprach von einer «Kurzschlusshandlung» der Randalierer. Der Hertha- Sicherheitsbeauftragte Sascha Binder sagte als Zeuge aus, dass Nürnbergs Torwart Schäfer nach dem späten Siegtor des «Clubs» und dem Abpfiff die Zuschauer in der Ostkurve mit Gesten provoziert habe. Schäfer war ebenfalls als Zeuge geladen. Der Keeper hat jedoch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil der Kontrollausschuss gegen ihn ermittelt.

Auch ein vorgeladener Hertha-Fan sprach vor dem Sportgericht von einer «sehr obszönen Geste» Schäfers, woraufhin die Fans erstmals Richtung des Grabens gedrängt hätten. Ein DFB-Sachverständiger bezeichnete den Ordnungsdienst der Berliner grundsätzlich als «sehr gut und erfahren». Hertha hat für 23 Randalierer eine bundesweit gültige Stadionsperre über drei Jahre ausgesprochen. Mindestens sechs weitere sollen nach Angaben von Geschäftsführer Schiller folgen. Die Vorfälle in Berlin hatten eine bundesweite Diskussion um die Sicherheit in den Stadien ausgelöst.

 

www.dfb.de   |   www.herthabsc.de

24.03.2010 | Frankfurt/Main (dpa)

Paragraf 44 der DFB-Satzung


Die Strafe gegen Hertha BSC wegen Fan-Ausschreitungen wurde auf Grundlage von Paragraf 44 der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) erlassen. Die Deutsche Presse-Agentur dpa dokumentiert den Paragrafen, der die Strafgewalt des  erbandes und Strafarten festlegt.

Paragraf 44 der DFB-Satzung:

1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und das Ligastatut werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, die DFB-Spielordnung, das DFB-Statut für die 3. Liga und die Regionalliga, die DFB-Schiedsrichterordnung, die DFB-Jugendordnung, die Ausbildungsordnung des DFB, die Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, die Anti-Doping-Richtlinien des DFB und die ergänzenden Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen, insbesondere die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung und die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. Bei einem Feldverweis ist der Spieler bis zur Entscheidung durch das zuständige Rechtsorgan vorläufig gesperrt. Zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin oder eines geordneten Rechtswesens kann durch den Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgans bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des DFB eine vorläufige Maßnahme ausgesprochen werden.

2. Als Strafen sind zulässig:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu 100 000 Euro
im Übrigen bis zu 250 000 Euro
d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen,
e) Verbot auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder Dauer, ein Amt im
DFB, seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und
Kapitalgesellschaften zu bekleiden,
f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­
oder auf Dauer,
g) Ausschluss auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder auf Dauer,
h) Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des DFB
einschließlich Lizenzentzug,
i) Verbot ­ bis zu fünf Spiele ­ sich während eines oder mehrerer
Spiele im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten,
j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­
oder auf Dauer,
k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der
Öffentlichkeit,
l) Aberkennung von Punkten,
m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse.
3. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem
sind erzieherische Maßnahmen zulässig (z.B. Auflagen und Bußen).

DFB-Satzung: http://www.dfb.de/uploads/media/02_Satzung_01.pdf

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