08. Oktober 2021 – dpa

Hintergrund

Anfechtung der Berlin-Wahl

Wie und wann kann eine Wahl in Berlin angefochten werden?

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Abgeordnetenhauswahl, Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Ein Anfechtung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ist erst nach Feststellung des Endergebnisses durch den Landeswahlausschuss möglich. Dieser tagt am 14. Oktober. Nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt kann innerhalb eines Monats Einspruch dagegen beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingelegt werden. Dieser muss genau begründet werden, die Liste der Einspruchgründe ist recht kurz.

Ein Grund kann etwa sein, wenn das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sein soll oder gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sein sollen. Das muss zudem in einem Umfang geschehen sein, der sich auf die Verteilung der Sitze auswirkt.

Ein weiter Grund kann sein, wenn Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden sein sollen oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten haben sollen und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.

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Warteschlangen bei Berlin-Wahl, Foto: Georg Hilgemann/dpa-Zentralbild/

Wichtig dabei: Einspruch kann nicht jeder einlegen. Je nach unterstelltem Wahlfehler können dies betroffene Abgeordnete und Kandidaten, die Wahlleitungen auf Bezirks- und Landesebene, die Fraktionen oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Senatsverwaltung für Inneres oder Parteien tun. «Normale Wähler» können sich nur bei mutmaßlichen Fehlern im Hinblick auf Wahlverzeichnis und Wahlschein an den Verfassungsgerichtshof wenden.

Dieser entscheidet dann nach Anhörung aller Beteiligten über die Einsprüche. Sind sie begründet, kann das Gericht unter anderem eine Neuauszählung oder Neufeststellung von Wahlergebnissen anordnen oder ein Wahlergebnis in einem bestimmten Wahlgebiet für ungültig erklären. Dort müsste dann neu gewählt werden.

Im Falle der Bundestagswahl sind Einsprüche an den Bundestag zu richten.

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