08. Oktober 2021 – dpa
Ein Anfechtung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ist erst nach Feststellung des Endergebnisses durch den Landeswahlausschuss möglich. Dieser tagt am 14. Oktober. Nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt kann innerhalb eines Monats Einspruch dagegen beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingelegt werden. Dieser muss genau begründet werden, die Liste der Einspruchgründe ist recht kurz.
Ein Grund kann etwa sein, wenn das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sein soll oder gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sein sollen. Das muss zudem in einem Umfang geschehen sein, der sich auf die Verteilung der Sitze auswirkt.
Ein weiter Grund kann sein, wenn Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden sein sollen oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten haben sollen und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.
Warteschlangen bei Berlin-Wahl, Foto: Georg Hilgemann/dpa-Zentralbild/