Fluggesellschaften streichen derzeit ihre Flugpläne zusammen, weil die Nachfrage wegen des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 eingebrochen ist. Viele Passagiere werden deshalb umgebucht, Flugzeiten oder gar der Flugtag ändern sich. Eine Entschädigung gibt es allerdings nicht immer.
Der Anspruch hängt von dem Zeitpunkt ab, an dem die Airline einen Passagier in Kenntnis setzt. Wenn das Unternehmen 14 Tage vor Abreise oder früher über die Änderung der Flugzeit oder des Flugdatums informiert, gibt es keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.
Corona sei «kein Joker» für Airlines
Annulliert die Airline dagegen weniger als zwei Wochen vor Abflug aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen Flug und bucht den Passagier um, steht diesem Entschädigung zu. Dass das Coronavirus in Europa grassiert, ist bezogen auf einen einzelnen Flug nach Ansicht von Degott noch kein außergewöhnlicher Umstand: «Corona ist jetzt der Joker der Airlines, aber das ist zu kurz gegriffen.»
Die Fluggesellschaft sei bei kurzfristigen Annullierungen nur von der Zahlungspflicht befreit, wenn der Passagier im Prinzip gar nicht mehr einreisen könne - wie zum Beispiel momentan in Israel.
Fluggesellschaften verweisen auf außergewöhnliche Situation
Bereits jetzt kündigt sich allerdings Streit an: Die Airlines pochen bei Flugstreichungen wegen des Coronavirus auf außergewöhnliche Umstände. Internet-Fluggastrechteportale verweisen darauf, die Annullierungen seien in aller Regel rein betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Im Zweifel müssen am Ende Gerichte entscheiden.
Unabhängig von Ansprüchen aus der EU-Verordnung kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Dieser ergibt sich schlicht aus dem Beförderungsvertrag. Beispiel: Wird ein Urlauber auf einen Flug zwei Tage später umgebucht, kann er die Kosten für die beiden Hotelnächte der Airline in Rechnung stellen, so Degott. (10.03.2020/dpa)
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