Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, werden in den nächsten Jahren ausgetauscht...
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine durch ein einheitliches Muster ersetzt werden.
Die Führerscheine sollen insbesondere die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllen. Mit dem Umtausch erfolgt eine Speicherung der Fahrerlaubnisdaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die zentrale Speicherung soll Missbrauch verhindern und zuständigen Behörden jederzeit einen Zugriff auf die aktuellen Daten gewähren.
Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren – und zwar unabhängig von einer möglichen Befristung einzelner Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen. Er ist in diesem Rhythmus gebührenpflichtig zu erneuern. Die Befristung des Führerscheindokumentes erfolgt auf der Vorderseite in der Zeile mit der Ziffer 4b. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild im Führerschein. Gleiches kennt man bereits von der Erneuerung des Personalausweises, der hingegen nur für zehn Jahre ausgestellt wird.
Pflichtumtausch: Gestaffelt, vorgezogen, ab 2021
Der Pflichtumtausch wird vorgezogen und erfolgt gestaffelt. Er beginnt im Jahr 2021.
Von der vorzeitigen Umtauschpflicht sind Bürger*innen der Jahrgänge 1953 bis 1958 zuerst betroffen. Sie müssen ihre Führerscheine bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht und somit im Jahr 2021 einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt haben.
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