03. November 2020 – dpa

Berlin im Teil-Lockdown

Berlin wegen Corona-Pandemie im Teil-Lockdown - Was nun gilt...

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Coronavirus - Berlin, Foto: Kay Nietfeld/dpa

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird das öffentliche Leben in Berlin für vier Wochen teilweise heruntergefahren. Weitreichende Beschränkungen für die Bürger, für Gastronomie, Kultur und Sport treten in Kraft. Gastronomiebetriebe, Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Fitnessstudios, Kosmetiksalons, Freizeit- und Sportstätten müssen schließen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Für Kinder bis 12 Jahren gilt das allerdings nicht - für sie ist weiter Training an der frischen Luft möglich.

Die Bürger müssen sich an strenge Kontaktbeschränkungen halten, die ebenfalls an die Anfangsphase der Pandemie erinnern. In der Öffentlichkeit ebenso wie in Innenräumen ist der Aufenthalt nur noch mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörigen zweier Haushalte mit maximal zehn Personen gestattet. Kinder bis zwölf Jahre sind von dieser Regel ausgenommen.

Gewerbliche Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 Anwesenden sind ebenso verboten wie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Anwesenden. Schulen und Kitas sollen indes offen bleiben, ebenso Geschäfte.

Wirtschaftsverbände und die Kulturbranche blicken mit großen Sorgen auf die kommenden Wochen. Sie befürchten eine Pleitewelle und fordern unbürokratische staatliche Hilfen. Der Bund hat angekündigt, besonders betroffenen Firmen große Teile ihres Umsatzausfalls zu ersetzen. Auch der Senat will weitere Hilfen prüfen.

Die Politik hofft, mit dem Teil-Lockdown die rasant gestiegenen Infektionszahlen und den wachsenden Druck auf das Gesundheitswesen wieder in den Griff zu bekommen. Ob das klappt, ist offen.

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Boxhagener Platz, Foto: Fabian Sommer/dpa

Restaurants und Kinos zu, Kitas offen - die neuen Corona-Regeln

Bund und Länder haben sich auf einen vierwöchigen Teil-Lockdown ab 2. November verständigt, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Am Donnerstagabend beschloss der Berliner Senat eine neue Verordnung, mit der die Bund-Länder- Vereinbarung sehr weitgehend, wenn auch nicht 1:1 umgesetzt wird. Die Idee: Jetzt physische und soziale Kontakte reduzieren, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können. Das gilt:

KONTAKTE: Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren. Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder in Innenräumen ist 1. nur noch allein oder 2. mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder 3. Angehörigen zweier Haushalte mit maximal zehn Personen gestattet. Laut Gesundheitsverwaltung gilt das auch für private Feiern. Kinder bis zwölf Jahre «aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe» sind von dieser Regel ausgenommen.

GASTRONOMIE: Restaurants, Kneipen, Bars und Clubs werden geschlossen. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke zur Abholung anbieten oder liefern. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt ein Ausschank- und Verkaufsverbot für Alkohol. Kantinen dürfen öffnen. Zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen.

KULTUR: Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Kinos und Gedenkstätten müssen schließen. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, zum Beispiel Konzerte oder Tanz, sind «mit körperlich anwesendem Publikum» untersagt. Hingegen sind Events im Internet, etwa Konzerte als Stream, erlaubt. Bibliotheken und Musikschulen dürfen offen bleiben.

FREIZEIT: Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Saunen, Dampfbäder und Bordelle müssen schließen. Das gilt auch für Aquarium und Tierhäuser im Zoo sowie die Gebäude im Tierpark. Die Außenanlagen dort dürfen offen bleiben. Ob das auch für Spielplätze gilt, entscheiden die Bezirke.

SPORT: Fitness- und Sportstudios, Schwimm- und Spaßbäder sind geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Ausnahme: Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

DIENSTLEISTUNGEN: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Logopäden oder zur Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

SUPERMÄRKTE: Der Einzelhandel bleibt komplett geöffnet es. Allerdings ist nur eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet. Die Geschäfte müssen den Zugang steuern.

VERSAMMLUNGEN: Demonstrationen, Gottesdienste, Parlamentssitzungen oder Parteitage sind weiter erlaubt. Es sind keine Obergrenzen für die Teilnehmer festgelegt, allerdings muss beim Abstands- und Hygienekonzept der zur Verfügung stehende Raum mit beachtet werden. Für Demos mit mehr als 20 Teilnehmern gilt Maskenpflicht, für kleinere nur dann, wenn Demonstranten in Sprechchören Parolen rufen.

VERANSTALTUNGEN: Gewerbliche Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind ebenso verboten wie solche in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Teilnehmern. Für Beerdigungen und den anschließenden Leichenschmaus sind im Freien bis zu 50 und in geschlossenen Räumen bis 20 Anwesende erlaubt. Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte, die normalerweise bereits Ende November starten, dürfen nicht öffnen.

MUND-NASEN-SCHUTZ: Maskenpflicht gilt weiterhin unter anderem in Bus und Bahn, auf Bahnhöfen, den Flughäfen, in Arztpraxen, Bibliotheken, Bürogebäuden mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, in Schulen außerhalb und für Oberstufen- und Berufsschüler auch innerhalb des Unterrichts. Abhängig von der Infektionslage kann sie auch für andere Schüler gelten.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN: Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

HOTELS: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

HOCHSCHULEN: Hochschulen dürfen bis 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Lehrbetrieb muss grundsätzlich mit Online-Formaten und ohne Präsenz erfolgen. Für bestimmte Praxisformate und Prüfungen gelten Ausnahmen.

FIRMEN: Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, sollen vom Bund große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt bekommen. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

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