16. Juli 2022 – 105'5 Spreeradio

Pflichtumtausch von Führerscheinen

Erste Frist für Umtausch alter Führerscheine läuft ab

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Führerscheine, Foto: Oliver Berg/dpa

An diesem Dienstag (19. Juli) endet die erste Frist für den Pflichtumtausch alter Führerscheine. Konkret betrifft dies alle Autofahrer der Geburtsjahre von 1953 bis 1958 mit alten Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Diese müssen als erstes in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Wer den Umtausch nicht rechtzeitig geschafft hat und kontrolliert wird, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

«Ab dem 20. Juli kann die Polizei in diesen Fällen beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit abgelaufenem Führerschein ein Verwarnungsgeld erheben», sagte der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Bayerns Ressortchef Joachim Herrmann (CSU). Der Regelsatz betrage laut Bußgeldkatalog zehn Euro. Herrmann rät deshalb allen betroffenen Führerscheininhabern, bei ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde so schnell wie möglich einen neuen EU-Führerschein zu beantragen.

Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einem gestaffelten Verfahren nach und nach in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Bundesweit sind das bis zum 19. Januar 2033 rund 43 Millionen Führerscheine. Grund sind EU-Vorgaben. Führerscheine sollen künftig EU-weit einheitlich und fälschungssicher sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

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Führerschein, Foto: Marius Becker/dpa

Die erste Frist war wegen der Belastungen durch die Corona-Pandemie schon einmal verlängert worden - von Januar nun also bis 19. Juli.

Für die nächsten Geburtsjahrgänge, nämlich von 1959 bis 1964, gilt eine Frist bis 19. Januar 2023. Die Jahrgänge 1965 bis 1970 müssen ihre alten Führerscheine bis 19. Januar 2024 umtauschen. Dann folgen Jahr für Jahr immer neue Geburtsjahrgänge. Die letzte geplante Frist ist der 19. Januar 2033. Dieser Termin gilt für Autofahrer, die vor 1953 geboren sind - sowie für Führerscheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. Nach diesem Datum ausgestellte Führerscheine entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben.

Nach Ablauf der jeweiligen Fristen wird der alte Führerschein laut Bundesverkehrsministerium ungültig. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt aber unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder neue Prüfungen sind nicht notwendig.

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Führerschein, Foto: Andreas Arnold/dpa

Der Pflichtumtausch erfolgt gestaffelt und beginnt dieses Jahr

Von der vorzeitigen Umtauschpflicht sind Bürger*innen der Jahrgänge 1953 bis 1958 zuerst betroffen. Sie müssen ihre Führerscheine bis zum 19. Juli 2022 umgetauscht haben.

DIE UMTAUSCH-FRISTEN

Graue, rosa oder DDR-Papier-Führerscheine (ausgestellt vor dem 01.01.1999):

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem
umgetauscht sein muss
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.07.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Scheckkarten-Führerscheine (ausgestellt ab 01.01.1999)*:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem
umgetauscht sein muss
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033

* Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

ADAC-Führerscheinrechner und weitere Infos unter: adac.de/fuehrerscheintausch

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Führerschein, Foto: Marius Becker/dpa

Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren – und zwar unabhängig von einer möglichen Befristung einzelner Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen. Er ist in diesem Rhythmus gebührenpflichtig zu erneuern. Die Befristung des Führerscheindokumentes erfolgt auf der Vorderseite in der Zeile mit der Ziffer 4b. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild im Führerschein. Gleiches kennt man bereits von der Erneuerung des Personalausweises, der hingegen nur für zehn Jahre ausgestellt wird.

Infos zum Pflichtumtausch auf berlin.de... »

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